Viele Mieterinnen und Mieter glauben zu wissen, welche Rechte und Pflichten sie im Umgang mit Wohnungsschlüsseln haben. Doch nicht alle verbreiteten Meinungen sind richtig. Hier kommen die wichtigsten Punkte – verständlich erklärt und mit Tipps für den Alltag.

🔑 1. Anspruch auf Schlüssel
Grundsätzlich gilt: Jeder Bewohner einer Mietwohnung hat Anspruch auf einen eigenen Wohnungsschlüssel. Eine vierköpfige Familie hat also Recht auf vier Schlüssel. Auch Alleinstehende können meist zwei Schlüssel verlangen – zum Beispiel, um einen davon bei einer Vertrauensperson zu deponieren.
Wichtig: Für den Zugang zur Wohnung (z. B. Haustür, Wohnungstür) muss diese Anzahl vollständig ausgehändigt werden. Schlüssel für Keller, Garage oder Briefkasten können weniger sein.
🛠️ 2. Weitere Schlüssel anfertigen lassen
Mieter dürfen ohne Erlaubnis des Vermieters zusätzliche Schlüssel anfertigen lassen. Allerdings muss der Vermieter darüber informiert werden. Beim Auszug müssen alle Schlüssel – auch nachgemachte – zurückgegeben werden.
Wenn zu wenige Schlüssel ausgehändigt wurden, darf man weitere verlangen. Es gibt keine feste Grenze, aber die Forderung sollte gut begründet sein.
🧷 3. Schlüssel für den Vermieter?
Der Vermieter darf keinen Wohnungsschlüssel behalten, außer man stimmt ausdrücklich zu (z. B. für Notfälle). Die Wohnung darf nur mit Einverständnis des Mieters betreten werden. Ohne Erlaubnis handelt es sich um Hausfriedensbruch.

🌴 4. Urlaub und Schlüssel
Auch im Urlaub ist man nicht verpflichtet, dem Vermieter einen Schlüssel zu geben. Es ist aber sinnvoll, einen Schlüssel bei Freunden oder Nachbarn zu hinterlegen, damit im Notfall jemand helfen kann.
👥 5. Schlüssel an Freunde oder Familie weitergeben
Mieter dürfen selbst entscheiden, wem sie einen Wohnungsschlüssel geben. Ob Verwandte, Freunde oder Bekannte – der Vermieter hat kein Mitspracherecht.
🚪 6. Schlüsselverstecke draußen
Auch wenn es grundsätzlich erlaubt ist, ist es nicht empfehlenswert, Schlüssel unter der Fußmatte oder im Garten zu verstecken. Bei Einbruch kann der Mieter haftbar gemacht werden.
Teil 2 in der Lesezeit Oktober


















