Was gilt bei Schlosswechsel, Verlust und Versicherung?

7. Darf ich das Schloss selbst austauschen?
Ja – in den meisten Fällen. Sie brauchen keine Erlaubnis des Vermieters. Klauseln im Mietvertrag, die das verbieten, sind laut Experten oft unwirksam. Sie können Ihr Türschloss ersetzen, auch wenn es Teil einer Schließanlage ist.
Nur wenn ein besonderes Sicherheitsschloss eingebaut ist, ist es sinnvoll, vorher mit dem Vermieter zu sprechen, um Schäden zu vermeiden. Die Kosten für den Wechsel tragen Sie selbst.

8. Was tun, wenn ich einen Schlüssel verliere?
Sofort melden! Sie sind verpflichtet, den Verlust dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Wenn Sie das nicht tun und der Verlust erst beim Auszug auffällt, darf der Vermieter das Schloss austauschen – auf Ihre Kosten.
Im besten Fall übernimmt das Ihre Private Haftpflichtversicherung*). Prüfen Sie, ob solche Fälle im Vertrag abgedeckt sind.
9. Wer zahlt bei Schlüsselverlust? Nicht automatisch der Mieter. Nur wenn der Verlust fahrlässig oder schuldhaft passiert ist und Missbrauch möglich ist (z. B. durch Adresse im selben Rucksack), haften Sie.
Beispiele:

Hängen Sie an Ihren Schlüssel (oder den der Kinder) eine Adresse von Freunden. Dort kann keiner damit einbrechen, aber man könnte einen verlorenen Schlüssel dort abgeben.
- Wenn Ihnen der Schlüssel auf einer Kreuzfahrt ins Meer fällt, müssen Sie nur den Schlüssel ersetzen, nicht das Schloss.
- Wenn Sie den Schlüssel samt Ausweis in der U-Bahn verlieren, kann das ganze Schloss ausgetauscht werden – auf Ihre Kosten.
Fazit:
Die Rechte und Pflichten rund um Wohnungsschlüssel sind klar geregelt – aber viele Missverständnisse führen zu Problemen. Wer sich informiert, kann teure Fehler vermeiden. Wichtig ist:
- Den Vermieter informieren, wenn etwas passiert.
- Alle Schlüssel sicher aufbewahren.
- Im Zweifel rechtlichen Rat einholen.
- Und: Den gesunden Menschenverstand nutzen – Sicherheit geht vor!


















