
Wer weniger Zeit am Arbeitsplatz verbringt, hat weniger Ansprüche? Stimmt doch, oder? Heute beschäftigen wir uns mit Teil- und Vollzeitarbeit. Wir werden nicht rechnen, wer mehr verdient oder wer mehr frei hat. Stattdessen klären wir, welche Ansprüche Teilzeitbeschäftigte haben. Dürfen sie Sonderzahlungen bekommen, Urlaub und Prämien erhalten?
Gute Nachricht für alle, die Teilzeit arbeiten: In Teilzeit gibt es auch Sonderzahlungen, wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Aber natürlich nur in der Höhe, wie es im Arbeitsvertrag festgelegt ist. In dieser Situation haben die Mitarbeitenden Anspruch auf mindestens anteilige Gewährung.
Spricht man über besondere Arbeitsbedingungen, ist eine anteilige Kürzung der Zulage unzulässig. Beispielsweise werden Erschwernis- und Schmutzzulagen vollständig bezahlt, egal, ob man acht oder drei Stunden arbeitet.

Ein Teilzeitbeschäftigter kann z.B. eine Jubiläumszulage oder einen Treuebonus in gleicher Höhe wie eine Vollzeitkraft erhalten. Also: Bezahlt der Betrieb in einer Vereinbarung zugesagte Prämien, dürfen sie wegen Teilzeitarbeit nicht gekürzt werden. Manchmal, je nach Situation, sollte man in Zweifelsfällen einen Fachmann fragen (einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, den Betriebsrat oder die Gewerkschaft).
Wie viele Urlaubstage bekommt man? Um die Frage zu beantworten, sollte man sich wieder an Madame Mathematik wenden. Arbeitet man fünf Tage pro Woche, kann man immer mit der gleichen Anzahl an Urlaubstagen rechnen – egal, ob man am Tag acht oder weniger Stunden beschäftigt ist. Bei der Reduzierung der Arbeitstage pro Woche wird die Anzahl der Urlaubstage umgerechnet.
Nehmen wir als Basis 30 Urlaubstage und eine 5-Tage-Woche. Die Umrechnung für eine 4-Tage-Woche wird dann so gerechnet: 30×4:5=24. Wenn man folgende Gleichung genauer betrachtet, ist es so: 30 ist die Zahl der Urlaubstage einer Vollzeitkraft, 4 und 5 sind die Zahl der Arbeitstage pro Woche für Teil- und Vollzeitbeschäftigte. Also: Arbeitet man 4 Tage pro Woche, kann man mit 24 Urlaubstagen rechnen. Wenn man unregelmäßig arbeitet, wird ein längerer Zeitraum für Berechnungen verwendet (z. B. nicht eine Woche, sondern ein Jahr).
Überstunden von Teilzeitkräften sollten auch bezahlt bzw. anders vergolten werden (z.B. durch Freizeit). Sie werden genauso wie die Überstunden von Vollzeitbeschäftigten berechnet. Alle Berufstätigen dürfen von der Arbeit freigestellt werden (ohne Lohn), um einen nahen Angehörigen zu pflegen. Die Freistellung kann bis zu sechs Monate dauern, egal, ob man Teilzeit oder Vollzeit beschäftigt ist.


















